Entschädigung für Umsatzausfälle und Personalkosten fraglich
Die Bundesinnung der Hörakustiker (biha) hat am Montag (23. März) die Hoffnungen der Hörakustiker, die ihre Läden aufgrund der Corona-Epidemie geschlossen halten, Entschädigungen in Geld gemäß Bundesinfektionsschutzgesetz § 56 (IfSG) und § 31 zu erhalten, gedämpft.
Die Entschädigungen beziehen sich nach Meinung der biha nur auf infiziertes oder der Infektion verdächtiges Personal, aber nicht auf das Geschäft selber. Die biha ist bemüht, in dieser Sache kurzfristig definitive Klarheit zu schaffen.